|
| Bewilligungen, Versicherungen
Grundsätzlich gilt jedes Abbrennen von Feuerwerk ausserhalb des 1. Augustes und teilweise auch des Silvesters als Ruhestörung und ist somit bewilligungspflichtig. Fragen Sie deshalb rechtzeitig bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung an. Nur in speziellen Fällen ist die Polizei für die Bewilligung zuständig. Es lohnt sich aber, diese ebenfalls zu benachrichtigen. Grundsätzlich darf eine Person über 18 Jahren auch grosse Feuerwerkskörper (Kategorie 4) zünden. Es bedarf dazu keiner besonderen Ausbildung oder Prüfung. Überprüfen Sie vor einem Feuerwerk deshalb unbedingt ihren Versicherungsschutz als Veranstalter, bzw. beauftragen Sie einen Spezialisten mit dem Feuerwerk. Feuerwerk gehört in die Gefahrenklasse 1 (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) und muss von einer bestimmten Menge an (20 Kilogramm Netto-Explosiv-Masse) als Gefahrgut transportiert werden. Gilt diese Menge als erreicht, muss das Transportfahrzeug entsprechend typengeprüft und versichert sein, jedes Jahr vorgeführt werden sowie über eine genau definierte Ausrüstung verfügen. Für den Transport gefährlicher Güter sind nur Fahrzeuge zugelassen, die im Fahrzeugausweis einen entsprechenden Eintrag enthalten. Achtung: Der Eintrag "Gefährliche Güter" im Fahrzeugausweis reicht nicht aus. Die Klasse 1 - Sprengstoff, muss explizit erwähnt sein. Mietfahrzeuge sind äusserst selten für Gefahrgut-Transporte zugelassen. Ein Blick in den Fahrzeugausweis schafft Klarheit. Nicht nur das Fahrzeug muss von einer bestimmten Menge an den
gesetzlichen Vorschriften genügen, auch der Fahrer muss entsprechend ausgebildet und im
Besitze des SDR/ADR-Ausweises sein. Eine wichtige Rolle spielt auch der Lieferant.
Dieser ist verpflichtet, ordnungsgemäss zu verpacken, die
entsprechenden Papiere aus/bereitzustellen und diese dem Fahrer mitzugeben. Haben Sie das Feuerwerk vorschriftsgemäss abgeholt oder wurde es zu Ihnen nach Hause geliefert, muss es unbedingt trocken gelagert werden. Es ist zudem ausserhalb der Reichweite von Personen und getrennt von anderen Waren aufzubewahren. Erkundigen Sie sich für grössere Mengen bei der Gemeinde oder der Sicherheitspolizei Ihres Kantons. In der Nähe von Feuerwerkskörpern gilt absolutes Rauchverbot. Abbrennplatz/Absperrung Der Abbrennplatz ist grundsätzlich so zu wählen, dass niemand gefährdet ist. Zu beachten sind auch die Sicherheitsabstände zu Gebäuden. Der Abbrenn- oder Feuerplatz ist grossräumig abzusperren und das Feuerwerk darf nie unbeaufsichtigt bleiben. Vor dem Abfeuern muss sich der Verantwortliche davon überzeugen, dass sich niemand in der Gefahrenzone aufhält. Feuerwerk im Zweifelsfalle nicht zünden. Witterungseinflüsse Das Wetter spielt sich bekanntlich im Freien ab. Je nach Witterung ist das Feuerwerk mit einer geeigneten Folie abzudecken. Nasse Artikel nicht mehr zünden. Fragen Sie im Zweifelsfalle bei ihrem Lieferanten nach. Bodenbeschaffenheit Der Untergrund von Feuerwerk sollte fest, nicht brennbar und eben sein. Zünden Sie kein Feuerwerk auf weichem oder schiefen Untergrund. Standfestigkeit Befestigen Sie den Feuerwerkskörper so, dass er nicht umkippen kann. Schlagen Sie beispielsweise einen Pfahl ein und befestigen Sie daran den Feuerwerkskörper mit einem nicht brennbaren Material (z.B. Draht), oder graben Sie den Artikel ein. Achten Sie beim Befestigen darauf, dass Sie den Feuerwerkskörper nicht eindrücken. Verwenden Sie immer die vorgeschriebenen oder empfohlenen Abschussvorrichtungen. Ihr Lieferant hilft weiter. Anzündmittel Streichhölzer, Feuerzeuge oder gar Raucherwaren sind für das Anzünden der Lunten nicht geeignet. Verwenden Sie stattdessen bengalische Zündhölzer oder speziell dafür vorgesehen Anzündmittel. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Lieferanten auch nach elektrischen Zündmöglichkeiten. Abbrandkontrolle Bei einem grösseren Feuerwerk oder mehrschüssigen Batterien ist ein Zählen der Effekte praktisch unmöglich. Warten Sie deshalb nach dem letzten Schuss mindestens zehn Minuten, bevor Sie sich dem Feuerplatz nähern. Für die Abbrandkontrolle geht nur der Verantwortliche auf den Feuerplatz. Dieser kontrolliert die Abschussvorrichtungen und Feuerwerkskörper. Er nähert sich dazu den einzelnen Produkten oder Abschussvorrichtungen von der Seite. Den Körper nie über die Artikel halten. Blindgänger, Wartefristen Gelegentlich kommt es zu Blindgängern. Das heisst, ein Artikel zündet nicht. In diesem Falle sind weitere Zündversuche zu unterlassen. Warten Sie mindestens fünfzehn Minuten. Den nicht hochgegangenen Feuerwerkskörper im Zweifelsfalle mit Wasser übergiessen und nicht mehr verwenden. Nehmen Sie betreffend die Entsorgung Kontakt mit Ihrem Lieferanten auf. Rücktransport Oberstes Gesetz: Feuerwerkskörper (auch abgebrannte) gehören nie ins Feuer. Es dürfen auch niemals abgebrannte und neue Feuerwerkskörper miteinander transportiert werden. Treffen Sie schon beim Kauf entsprechende Abmachungen mit Ihrem Lieferanten. Funktionsweise Als Verantwortlicher müssen Sie über die Funktionsweise und den Umgang aller verwendeten Feuerwerkskörper informiert sein. Verlangen Sie von Ihrem Lieferanten entsprechende Instruktionen. Machen Sie sich selbstkritisch darüber Gedanken, ob Sie dem Feuerwerk gewachsen und entsprechend versichert sind. Besondere Risiken Dazu gehören beispielsweise Kinder, Tiere, brandgefährdete Objekte, Trockenheit, Hochspannungsleitungen, Wind, usw. Obige Erläuterungen sind nur auszugsweise und können niemals
abschliessend sein. Infolge ständiger Neuerungen kann auch die Richtigkeit
der Angabe nicht garantiert werden. Holen Sie sich Rat und Hilfsmittel bei Ihrem Lieferanten. Denken Sie
daran: Sie "spielen" im wahrsten Sinne des Wortes mit dem Feuer. Will oder kann Ihr
Lieferant nicht helfen, dann suchen Sie sich einen anderen. Zur Kasse gebeten werden
nämlich Sie. Kategorieneinteilung pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerk) Kategorie 1 (Pyrotechnische Spielwaren) Einen pyrotechnischen Satz aufweisende Gegenstände mit sehr
geringem Gefährdungspotenzial, einschlisslich solche, die zur Verwendung in Gebäuden
vorgesehen sind. Kategorie 2 Feuerwerkskörper mit geringfügigem Gefährdungspotenzial zur
Verwendung in kleinen, offenen Bereichen im Freien. Kategorie 3 (Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden) Feuerwerkskörper mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zur
Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien. Kategorie 4 (Darf nur an besonders instruierte Personen ab 18 Jahren und nur mit Verkaufsprotokoll abgegeben werden) Feuerwerkskörper mit erheblichem Gefährdungspotenzial, das nicht in den Detailhandel bebracht werden darf.
Sicherheitsdistanzen Grossfeuerwerk Verbandsinterne Regelung SKF (Schweizerische Koordinationsstelle Feuerwerk) der normalen und minimalen Sicherheitsdistanzen bei Feuerwerk-Veranstaltungen Die Sicherheitsdistanzen regeln die grundsätzlichsten Anforderungen an einen Feuerwerk Abschussplatz, resp. der zum Einsatz gelangenden Feuerwerkskörper bei professionellen Veranstaltungen. Gefahren erhöhende/vermindernde Feuerwerkskörper, Windverhältnisse, spezielle Sicherheitsanforderungen, zusätzliche Sicherheitsmassnahmen etc. sind vom verantwortlichen Feuerwerker zu berücksichtigen und die Distanzen sind entsprechend anzupassen.
|