Versand gefährlicher Güter nach ADR

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Versand / Lieferung

Grundregeln Aufgepasst! Lagerung ADR-Vorschriften Freigrenze ADR-Ausrüstung Versand

Allgemein

Der Versender und/oder Hersteller ist verantwortlich für die Verpackung, die Bezettelung der Verpackungen,  das Beschriften der Versandstücke mit der UN-Kennzeichnungsnummer, das Beförderungspapier (Lieferschein) und die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt). Wer gefährliche Güter versendet, muss sich zudem auf jede zumutbare Weise vergewissern, dass der Transport zu den in der Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird (zum Beispiel ADR-Ausweis, Haftpflichtversicherung, Fahrzeug-Kennzeichnung, Ausrüstung, usw.)

Verpackungsvorschriften
Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die nach nach Anhang A.5 und A.6 geprüft und zugelassen ist.

Bezettelungsvorschriften
Der Versender ist dafür verantwortlich, dass an jeder Verpackung die entsprechenden Gefahrenzettel und die UN-Kennzeichnungsnummer angebracht ist.

Beförderungspapier (Lieferschein)
Der Versender gefährlicher Güter muss dem Transporteur die Vermerke, die für jede Klasse in der Anlage A vorgesehen sind, in einem Beförderungspapier (Lieferschein) mitteilen. Im gleichen Dokument oder in einer besonderen Erklärung muss er bescheinigen, dass das zur Beförderung aufgegebene Gut nach den Vorschriften der ADR-Verordnung zur Beförderung auf der Strasse zugelassen ist und dass sein Zustand, seine Beschaffenheit und, falls erforderlich, seine Verpackung und Etikettierung den Vorschriften entsprechen. Das Dokument mit diesen Vermerken ist keiner besonderen Formvorschrift unterstellt. Das Beförderungspapier muss auch in der Freigrenze mitgeführt werden. Ein Exemplar dieses Dokumentes muss sich während des Transportes in der Fahrerkabine befinden.

Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblatt)
Der Versender von gefährlichen Gütern hat dem Transporteur oder dem Fahrzeugführer schriftliche Weisungen  über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen aller Art zu übergeben (Unfallmerkblatt). Diese Weisungen müssen Angaben über die zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen enthalten und sind dem Transporteur oder Fahrzeugführer spätestens bei Übergabe der Güter abzugeben. Der Versender muss sich auch vergewissern, der der Transporteur oder Fahrzeugführer die auf dem Unfallmerkblatt verlangten Ausrüstungs- und Schutzausrüstungsgegenstände auch mitführt. Das Unfallmerkblatt muss sich während der Beförderung an einer gut sichtbaren Stelle in der Führerkabine befinden. Der Fahrzeugführer muss das Unfallmerkblatt bei jeder Kontrolle sofort vorweisen können, auch wenn er selber Hersteller, Versender oder Transporteur des Gutes ist.

(Alle Angaben sind nur auszugsweise und nicht abschliessend. Auskunft erteilt die Kantonspolizei.)

 

Auf die Bezettelung achten Für Gefahrgut-Transporte braucht es einen Ausweis Das Unfallmerkblatt gehört immer an Bord
Gefahrenzettel ADR-Ausweis Unfallmerkblatt  

                                                           
                                                    
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