Allgemein
Der Versender und/oder Hersteller ist verantwortlich für die
Verpackung, die Bezettelung der Verpackungen, das Beschriften der Versandstücke mit
der UN-Kennzeichnungsnummer, das Beförderungspapier (Lieferschein) und die schriftlichen
Weisungen (Unfallmerkblatt). Wer gefährliche Güter versendet, muss sich zudem auf jede
zumutbare Weise vergewissern, dass der Transport zu den in der Verordnung verlangten
Bedingungen ausgeführt wird (zum Beispiel ADR-Ausweis, Haftpflichtversicherung,
Fahrzeug-Kennzeichnung, Ausrüstung, usw.)
Verpackungsvorschriften
Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die nach nach Anhang A.5 und A.6
geprüft und zugelassen ist.
Bezettelungsvorschriften
Der Versender ist dafür verantwortlich, dass an jeder Verpackung die
entsprechenden Gefahrenzettel und die UN-Kennzeichnungsnummer angebracht ist.
Beförderungspapier (Lieferschein)
Der Versender gefährlicher Güter muss dem Transporteur die Vermerke, die für
jede Klasse in der Anlage A vorgesehen sind, in einem Beförderungspapier (Lieferschein)
mitteilen. Im gleichen Dokument oder in einer besonderen Erklärung muss er bescheinigen,
dass das zur Beförderung aufgegebene Gut nach den Vorschriften der
ADR-Verordnung zur
Beförderung auf der Strasse zugelassen ist und dass sein Zustand, seine Beschaffenheit
und, falls erforderlich, seine Verpackung und Etikettierung den Vorschriften entsprechen.
Das Dokument mit diesen Vermerken ist keiner besonderen Formvorschrift unterstellt. Das
Beförderungspapier muss auch in der Freigrenze mitgeführt werden. Ein Exemplar dieses
Dokumentes muss sich während des Transportes in der Fahrerkabine befinden.
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblatt)
Der Versender von gefährlichen Gütern hat dem Transporteur oder dem
Fahrzeugführer schriftliche Weisungen über das Verhalten bei Unfällen oder
Zwischenfällen aller Art zu übergeben (Unfallmerkblatt). Diese Weisungen müssen
Angaben über die zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen enthalten und sind dem
Transporteur oder Fahrzeugführer spätestens bei Übergabe der Güter abzugeben. Der
Versender muss sich auch vergewissern, der der Transporteur oder Fahrzeugführer die auf
dem Unfallmerkblatt verlangten Ausrüstungs- und Schutzausrüstungsgegenstände auch
mitführt. Das Unfallmerkblatt muss sich während der Beförderung an einer gut
sichtbaren Stelle in der Führerkabine befinden. Der Fahrzeugführer muss das
Unfallmerkblatt bei jeder Kontrolle sofort vorweisen können, auch wenn er selber
Hersteller, Versender oder Transporteur des Gutes ist.
(Alle Angaben sind nur auszugsweise und nicht
abschliessend. Auskunft erteilt die Kantonspolizei.) |