| Grundregeln | Aufgepasst! | Lagerung | ADR-Vorschriften | Freigrenze | ADR-Ausrüstung | Versand |
| Räume zum Aufbewahren von
Feuerwerkskörpern im Bruttogewicht von mehr als 300 kg gelten als Grosslager; sie sind
nach Möglichkeit in alleinstehenden Bauten einzurichten und ausschliesslich für solche
Erzeugnisse zu verwenden. Lagerräume in Gebäuden, die noch anderen Zwecken dienen, müssen feuersicher und mit einer Druckentlastungsöffnung versehen sein. Die Gebäude dürfen nicht in einer Wohnzone liegen und es dürfen sich weder dauernd noch vorübergehend viele Personen darin aufhalten. Die Lager müssen mindestens eine in Fluchtrichtung aufschlagende Türe haben, die als Notausgang gekennzeichnet ist. Die elektrische Beleuchtung ist nach den Hausinstallationsvorschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) für feuergefährdete Räume einzurichten. Die Bauten sind mit einer zuverlässigen Blitzschutzanlage auszurüsten. Räume zum Aufbewahren von Feuerwerkskörpern bis zu 300 kg Bruttogewicht gelten als Kleinlager. Sie dürfen in einer Wohnzone liegen, müssen jedoch feuerbeständig und frei von andern feuergefährlichen Waren oder Stoffen sein. Räume, in denen Feuerwerkskörper bis zu 50 kg Bruttogewicht vorübergehend gelagert werden, müssen lediglich feuerhemmend ausgebaut sein und dürfen, sofern das Brandrisiko gering ist, auch anderen Zwecken dienen. Für die kurzfristige Aufbewahrung oder die Vorbereitung von Grossfeuerwerk vor dem Abbrennen genügt es, wenn die Räume gleichzeitig keinen anderen Zwecken dienen. SEV 1000.1974, herausgegeben durch SEV, Seefeldstrasse 301, 8008 Zürich.
|