| Grundsätzliches
Pyrotechnische Erzeugnisse (ausgenommen die pyrotechnischen Spielzeuge) gehören in die Gefahrenklasse 1 - Sprengstoff. Damit unterliegt der Transport ohne wenn und aber der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, (Accord européen sur le transport des marchandises Dangereuses par Route), kurz ADR genannt. Wird im ADR über den Transport von gefährlichen Gütern ab einer bestimmten Menge alles gesagt, so geben immer wieder die Freigrenzen zu reden. Nachfolgend eine Kurzfassung. Diese Ausführungen sind keinesfalls abschliessend. Ebenfalls kann keine Garantie für deren Richtigkeit übernommen werden. Freigrenzen für den Transport nach ADR Für den Transport von kleinen Mengen Feuerwerk kommt die sogenannte "1000 Punkte Regelung", richtigerweise "Freigrenze" genannt, zur Anwendung. Bis zu 20 Kilogramm NEM (Netto-Explosiv-Masse) der Gefahrenklasse 1.3G bzw. bis zu 333 Kilogramm NEM der Gefahrenklasse 1.4G bewegen Sie sich noch in der sogenannten "Freigrenze". Das heisst, nicht alle Bestimmungen des ADR müssen erfüllt werden. Zwingend aber müssen Sie: - instruiert (ADR-Ausweis) sein Damit auch Privatpersonen Feuerwerk mitführen dürfen, gibt es zusätzlich die .... ..... Freigrenze für den Transport nach SDR Es ist den einzelnen Ländern vorbehalten, zum ADR ergänzende Vorschriften zu erlassen. Für die Schweiz sind diese im SDR (Ordonance Suisse sur le transport des marchandises Dangereuses par Route) festgehalten. Diese zusätzlichen Bestimmungen definieren unter anderem den Transport von Feuerwerk für nicht gewerbliche Zwecke bzw. für den Privatgebrauch. Wesentliche Punkte sind: - Maximal 5 Kilogramm NEM Beachten Sie bitte immer die Vorschriften betreffend Strassentunnels. Diese gelten auch für den Transport gefährlicher Güter für den Privatgebrauch. So darf Feuerwerk beispielsweise durch den St. Gotthard oder den San Bernardino auch in der SDR-Freigrenze von 5 Kilogramm NEM nur mit Bewilligung transportiert werden. Wenn Ihr Interesse geweckt ist, so können Sie die ausführlichen Bestimmungen unter www.admin.ch/ch/d/sr/0_741_621/index.html (ADR) und www.admin.ch/ch/d/sr/741_621/a31.html (SDR) nachlesen. |